Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Ausbildung, die den Mindestanforderungen der Deutschschweizerischen Diakonatskonferenz (DDK) entspricht. Dann folgt eine zweijährige Anstellung als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon in einer Kirchgemeinde. Die Ordination efolgt frühestens ein Jahr nach Aufnahme der Berufstätigkeit.
Die Anerkennung der Ausbildung und die Wählbarkeit als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon sind durch den Kirchenrat zu prüfen und festzustellen.
Informationen sind bei der Fachstelle Diakonie der Reformierten Landeskirche Aargau erhältlich.
Die wichtigsten Unterlagen für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in der Reformierten Landeskirche Aargau
- Organisationsstatut OS
- Kirchenordnung KO
- Dienst- und Lohnreglement für die ordinierten Dienste DLD
- Reglement Pädagogisches Handeln
- Antrag/Vorgehen Spitalseelsorgeausweis
- Weiterbildungsreglement WBR und Verordnung zum WBR
- Broschüre Sexuelle Übergriffe in der Kirche (zur Zeit in Überarbeitung)
- WikiRef
- Broschüre Landeskirchliche Dienste
- Broschüre „Dienstleistungen für Nichtmitglieder“
- Aktuelle Broschüre „Weiterbildung für Kirchgemeinden“
- Aktuelle Broschüre „Bildung und Spiritualität“
- Zeitung a+o für Mitarbeitende der Reformierten Landeskirche Aargau
- Aktueller Jahresbericht
- Liste der Amtsstellen im Aargau
Von der Pfarrhelferin zur professionellen Sozialdiakonin
Im Kanton Aargau gab es seit den siebziger Jahren in vielen mittleren und grösseren Kirchgemeinden zunehmend Arbeitsstellen für Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer.
So engagierte sich die Reformierte Landeskirche Aargau seit 1991, seit Beginn der Deutschschweizerischen Diakonatskonferenz (DDK), für einheitliche Ausbildungs- und Anstellungsbedingungen und führt in der DDK bis heute den Vorort. 1991 beschloss die reformierte Synode in Frick das Grundlagenpapier der DDK, dessen Artikel 1 lautet: «Die Mitgliedkirchen anerkennen den Dienst am Wort und den sozial-diakonischen Dienst als gleichwertige kirchliche Dienste.»
Aufbauend auf dieser Grundlage entwickelte sich in der Reformierten Landeskirche Aargau 1993 das erste Kapitel von Diakonischen Mitarbeitenden in der Schweiz. Ebenso wurde erstmals im Aargau die Ordination von Diakonischen Mitarbeitenden durch eine Landeskirche eingeführt (November 1992). Im Zuge des Zukunftsprojekts der Aargauer Landeskirche «Kirche 2002» wurde die Diakonie gleichwertig wie das Pfarramt wahrgenommen. Entsprechend sind die Anstellungsbedingungen von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen vergleichbar mit denjenigen von Pfarrpersonen. Die beiden unterschiedlichen Berufsgruppen werden in der Reformierten Landeskirche Aargau als «Ordinierte Dienste» bezeichnet und nehmen seit dem 2003 gemeinsam ihre Verantwortung in der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung (PGL) wahr. Ausserdem wurde vom Diakonatskapitel die Stiftung «Diakonie-Rappen» gegründet, die kirchlichen Mitarbeitenden Beiträge für soziale Einzelfall-Hilfe zur Verfügung stellt.
Sigwin Sprenger, Mellingen
Rechtsgrundlagen:
Ordination: SRLA 151.100 §79
Wählbarkeit und Anerkennung: SRLA 151.100 §78