Im November 2007 hat die Synode ein erweitertes Modell der Mitgliedschaft beschlossen, bei dem jedes Mitglied unabhängig vom Wohnort die Kirchgemeinde frei wählen kann, in der es mit allen Rechten und Pflichten Mitglied sein möchte. Diese Regelung wurde aufgrund eines Rekurses vom Rekursgericht der Landeskirche im Herbst 2008 aufgehoben. Aufgrund umfangreicher rechtlicher Abklärungen ist noch nicht klar, ob und wann ein neues Modell vor die Synode kommt.
Wenn Sie in die Kirche eintreten oder austreten möchten, finden Sie hier weitere Informationen.
Steuerpflicht für die Mitglieder
Die Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchgemeinden als öffentlich-rechtliche Institutionen haben das Recht die Kirchensteuer nach den Vorgaben der staatlichen Steuergesetzgebung und der Steuerveranlagung zu erheben. Die Kirchgemeindeversammlung - d.h. Sie als Mitglied - bestimmt die Höhe des Steuerfusses nach den Grundsätzen der staatlichen Steuergesetzgebung.
Wenn nicht alle Personen einer Familie zur Reformierten Landeskirche gehören, so wird die Kirchensteuer nur für die Zahl der reformierten Familienangehörigen erhoben.
In der Regel ziehen die Steuerbehörden der politischen Gemeinden die Kirchensteuer im Auftrag der Kirchgemeinden ein. Sie werden dafür von den Kirchgemeinden mit einem Betrag von 2 bis 3 % des Kirchensteueraufkommens entschädigt.