Coronavirus: Nur Gottesdienste und religiöse Anlässe bis 50 Personen mit Masken und Abstand möglich
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (2019-nCoV) gelten nach wie vor besondere Vorschriften zu Veranstaltungen, Singen und Verhaltensregeln (Hygiene, Abstand halten, Gesichtsmasken). Seit 12. Dezember sind nur noch Gottesdienste und religiöse Feiern bis 50 Personen erlaubt, sofern die Hygienevorschriften eingehalten werden können.
Am 2. und 4. April, Karfreitag und Ostersonntag, werden wieder um 10 Uhr ökumenische Gottesdienste auf Tele M1 ausgetrahlt. Empfehlungen von und für Kirchgemeinden, wie sie Gottesdienste online
feiern und das geistliche und gemeinschaftliche Leben gestalten können,
finden Sie
auf dieser Seite.
- Seit 12. Dezember sind alle öffentlichen Veranstaltungen - auch der Kirchgemeinden - verboten. Erlaubt sind lediglich Gottesdienste und explizit religiöse Feiern mit höchstens 50 Personen, vorausgesetzt die Kirche ist gross genug, um den vorgeschriebenen Abstand einzuhalten und die nötigen Schutzkonzepte liegen vor und werden umgesetzt.
- Inwiefern Präsenzgottesdienste sinnvoll sind und welche Alternativen angeboten werden können, soll nach Meinung des Kirchenrats lokal von den Kirchenpflegen entschieden werden. Auf die Durchführung von Präsenzgottesdiensten zu verzichten, setzt zwingend einen entsprechenden Beschluss der Kirchenpflege voraus.
- Seit 9. Dezember ist gemeinsames Singen an kirchlichen Veranstaltungen verboten. Im Gottesdienst darf eine/r professionelle/r Sänger/in solistisch auftreten.
- Notwendige Versammlungen von politischen Institutionen, z.B. Parlamente, dürfen weiterhin stattfinden. Dazu gehören auch die Synode der Landeskirche und die Kirchgemeindeversammlungen - immer unter Einhaltung der Schutzmassnahmen.
- Home-Office-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office anzuordnen, wenn dies aufgrund der Art der Aktivität möglich ist. In Innenräumen gilt eine Maskenpflicht, wenn sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
- Die Fernsehgottesdienste auf Tele M1 werden
an Ostern wieder aufgenommen. Am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, jeweils um 10 Uhr. Über Weihnachten und Neujahr wurden 4 ökum. Gottesdienste gesendet. Während der ersten Welle wurden sie vom 22. März
bis zum 7. Juni ausgestrahlt.
- Es gilt eine generelle Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken in allen öffentlichen Räumen, also auch in Kirchgemeindehäusern und Kirchen, und an allen öffentlichen Veranstaltungen.
- Chorproben und Auftritte: sind seit dem 29. Oktober für alle Laienchöre aufgrund der Weisungen des Bundesrats verboten.
- Schutzkonzept: In jedem Fall muss die Kirchgemeinde ein für ihre Situation angepasstes
Schutzkonzept für die Durchführung der Gottesdienste (und anderer
Feiern) ausgearbeitet haben und vorweisen können. Auf WikiRef gibt es
eine Vorlage für dieses Schutzkonzept. Besonders erwähnenswert sind
folgende Punkte: 1. Für jede gottesdienstliche Veranstaltung ist eine
verantwortliche Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der
vorgeschriebenen Schutzmassnahmen und der Distanzregeln sorgt. 2. Nur wenn keine genügende Gewähr dafür besteht, dass die Distanzregeln eingehalten werden können, muss eine Präsenzliste geführt werden (nur Name und Telefonnummer). Diese ist mindestens 14 Tage aufzubewahren, damit bei einem Infektionsfall die Kontaktketten im Nachhinein verfolgt werden können. Danach muss sie gelöscht werden.
Die wichtigsten Entscheidungen und Massnahmen liegen im
WikiRef «Schutzkonzept der Kirchgemeinden» vor.
- Die Kirchen durften zur persönlichen Andacht und zum Gebet offen bleiben (allerdings ohne dass sich spontan Personen zu Veranstaltungen versammeln).
- Trauerfeiern in geschlossenen Räumen wie Abdankungshallen oder Kirchen sind bis 50 Personen gestattet, wenn die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden können. Beisetzungen auf dem Friedhof sind erlaubt. Auf den Einsatz von Blasinstrumenten soll verzichtet werden.
- Taufen und Trauungen sind bis 50 Personen möglich.
- Konfirmationen sind möglich, aber nur bis 50 Personen.
- Kirchlicher Religionsunterricht: ist unter Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmassnahmen möglich. Eine vorgängige Absprache mit der örtlichen Schulleitung ist notwendig.
- Seelsorgegespräche und Beratungen: sind wieder möglich - dafür gibt es ein spezielles Schutzkonzept.
- Kirchgemeindeversammlungen sind möglich. Die Jahresrechnung und das Budget müssen an einer Kirchgemeindeversammlung genehmigt werden.
Über weitere Massnahmen werden die Kirchgemeinden bei einer wesentlichen Veränderung der Situation per Mail informiert.
Aufgeschaltet am 30. Januar 2021
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Weitere Informationen
Allgemeine Informationen:
Weitere Informationen auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (
BAG) z.B. Video zum
richtigen Händewaschen.