Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission richtet sich nach § 111 Kirchenordnung:
- Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen der Synode.
- Die Mitglieder der Schlichtungskommission können weder dem Kirchenrat noch der Synode, dem Rekursgericht oder den landeskirchlichen Diensten angehören.
Die Schlichtungskommission ist - bis auf wenige Ausnahmen - in allen Streitsachen anzurufen. Ihre Zuständigkeit ist in § 140 Abs. 1 Kirchenordnung geregelt:
- Vor Einreichung einer Beschwerde oder Klage ist in allen Streitsachen die Schlichtungskommission anzurufen. Davon ausgenommen sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Synode, der Kirchgemeindeversammlungen oder der Gesamtheit der Stimmberechtigten.
Zustelladresse für die Schlichtungskommission: Der Präsident resp. die Präsidentin.